Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle an Martina Bohner (Fotografin) erteilten Aufträge. Eigene Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers haben hingegen keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden von den Parteien ausdrücklich schriftlich im Einzelfall als Auftragsgrundlage vereinbart.

2. Lichtbilder im weit ausgelegten Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, unabhängig davon, in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Papierbilder, elektronische Standbilder und sonstige Bilder in digitalisierter oder analoger Form u.s.w.).

II. Urheberrecht

1. Die Fotografin ist Inhaber des Urheberrechts an den Lichtbildern, die von ihr gefertigt oder bearbeitet worden sind, nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes.

2. Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Soll etwas anderes gelten, so bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Überträgt die Fotografin die Nutzungsrechte an ihren Werken – sofern ausdrücklich nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – auf den Auftraggeber, so bezieht sich dies nur auf das einfache Nutzungsrecht.

3. Der Auftraggeber wird erst dann Inhaber der Nutzungsrechte an dem Werk der Fotografin, wenn die vollständige Bezahlung des Honorars der Fotografin erfolgt ist. Bis zur Zahlung des Honorars bleibt die Fotografin Inhaberin aller Rechte.

4. Grundsätzlich hat der Auftraggeber, der Besteller, eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG kein Recht, das Lichtbild selbständig zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn ihm nicht zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.

5. Im Zuge der Verwertung der Lichtbilder der Fotografin durch den Auftraggeber kann die Fotografin, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Wird dieses Recht der Fotografin auf Nennung ihres Namens verletzt, so ist die Fotografin berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Bruttohonorars für den Gesamtauftrag zu verlangen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass der Fotografin ein geringerer Schaden entstanden ist. Gemeint ist derjenige Schaden der Fotografin, der dadurch entsteht, dass die Betrachter oder Verwender des von ihr geschaffenen Werkes nicht nachvollziehen bzw. zurückverfolgen können, wer wirklicher Urheber ist. Die Nennung der Fotografin erfolgt zum einen zwecks Kennzeichnung des Urhebers und seiner Rechte und zum anderen deswegen, weil der Betrachter oder Verwender des Werkes die Möglichkeit haben soll, auf die Fotografin bei eigenen Aufträgen zurückzugreifen.

6. Negative, Bilder oder sonstige Dateien, Speicherungs- oder Darstellungsmittel verbleiben bei der Fotografin. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung des Werkes der Fotografin wird ein Honorar als Stunden-, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten-, Labor- und Materialkosten sowie Studiomieten sind vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, so gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste der Fotografin als vereinbart.

2. Die Fotografin weist in ihrer Rechnungsstellung das Zahlungsziel aus. Mit dem Zahlungsziel ist der Fälligkeitszeitpunkt genannt. Verstreicht der Fälligkeitszeitpunkt ohne Zahlung des Auftraggebers (Gutschrift auf dem Konto der Fotografin), so befindet sich der Auftraggeber, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedürfte, im Verzuge und ist verpflichtet, als Verzugszins 7 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

3. Die Fotografin behält sich den einfachen und den verlängerten Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung seiner Rechnung ausdrücklich vor. Dieser einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Leistungen der Fotografin und erfasst sowohl die gelieferten Lichtbilder als auch die hierfür gewählten Speicherungsmedien u. ä.

4. Es obliegt der Fotografin, die künstlerisch-technische Gestaltung des Werkes nach den Regeln und anerkannten Gebräuchen des Fotografenhandwerkes festzulegen. Diesbezügliche Reklamationen sind nur dann seitens des Auftraggebers möglich, wenn vor Auftragsdurchführung schriftlich vereinbart worden ist, welche Bildauffassung bzw. künstlerisch-technische Gestaltung der Auftraggeber wünscht.

5. Erteilt der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion ändernde Weisungen, so hat er die Mehrkosten, die hierfür durch die Tätigkeit der Fotografin entstehen, zu tragen. Diese Verpflichtung zur Tragung der Mehrkosten berührt den Anspruch der Fotografin für die bereits begonnenen Aufträge nicht.

IV. Haftung

1. Die Haftung der Fotografin und seiner Erfüllungsgehilfen wird, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt.

2. Die Haftung für Folgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die Fotografin bzw. ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, haftet er.

4. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Fotografin, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (siehe oben, Ziffer 1.).

5. Für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder haftet die Fotografin nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des von der Fotografin verwendeten Fotomaterials.

6. Für die Zusendung bzw. Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen – nicht jedoch für die Produkte, die aus dem erteilten Auftrag resultieren – haftet die Fotografin nicht. Die Zusendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, der bestimmen kann, wie und durch wen die Rückgabe erfolgt.

7. Bei Mängeln des Werkes ist der Anspruch des Auftraggebers auf die Nachbesserung (Nachbearbeitung) bzw. die Neuanfertigung beschränkt.

8. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 4.4) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.5), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch € 200,– pro Bild und Einzelfall. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

V. Nebenpflichten

1. Mit der Übergabe von Vorlagen oder Abbildungsobjekten erklärt der Auftraggeber, dass er an diesen Gegenständen das Vervielfältigung- und Verbreitungsrecht sowie bei Personen, Abbildungen, die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreiterung besitzt. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftraggeber unter Freistellung der Fotografin selbst.

2. Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet der Auftraggeber sich, von ihm zur Verfügung gestellte Aufnahmeobjekte, Requisiten und ähnliches rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und, nach Durchführung des Auftrages durch der Fotografin, unverzüglich wieder abzuholen bzw. abholen zu lassen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung diese Objekte nicht spätestens binnen zwei weiterer Werktage ab, so ist dei Fotografin berechtigt, selbst auf Kosten des Auftraggebers den Rücktransport bei geeigneten Unternehmern in Auftrag zu geben.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Stellt die Fotografin dem Auftraggeber eine Auswahl von Produkten zur Verfügung, so hat der Auftraggeber nicht ausgewählte Lichtbilder binnen einer Woche nach Aushändigung, es sei denn, es wurde eine längere Überlegungszeit vereinbart, auf eigene Gefahr und Kosten zurückzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verlust nicht ausgewählter Objekte und Lichtbilder den Verlustnachweis gegenüber der Fotografin zu führen.

2. Überlässt die Fotografin ihrem Auftraggeber Bilder aus dem eigenen Archiv, deren Produktion in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag steht, so hat der Auftraggeber die nicht für die Auftragsdurchführung ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, es sei denn, es wurde ein längerer Zeitraum vereinbart, auf eigene Gefahr und Kosten zurückzugeben. Für verlorene oder beschädigte eigene Lichtbilder der Fotografin kann er Schadensersatzansprüche geltend machen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden der Fotografin geringer ausgefallen ist.
Sollte der Schaden des Fotografen nicht bezifferbar sein, beträgt der pauschale Schadenersatzanspruch 500,00 € (in Worten: fünfhundert) für jedes Original und 100,00 € (in Worten: einhundert) für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist, als die Schadensersatzpauschale.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, soweit ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. War ein Zeithonorar vereinbart, so erhält die Fotografin den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz auch für Wartezeiten, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist.

4. Für Lichtbilder und andere Produkte der Fotografin vereinbarte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Fotografin ausdrücklich nach Auftragserteilung bestätigt worden sind. Insoweit haftet die Fotografin für Schäden aus Fristüberschreitung nur dann, wenn auf seiner Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, die der Auftraggeber nachzuweisen hat.

VII. Datenschutz

Zur Auftragsabwicklung und für den Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden von der Fotografin gespeichert. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des erteilten Auftrages bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten.

VIII. Digitale Fotografie

1. Für eine Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotografin auf Datenträgern aller Art, die vom erteilten Auftrag nicht erfasst oder gedeckt sind, bedarf der Auftraggeber der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten durch die Fotografin auf den Auftraggeber beinhaltet nicht das Recht des Auftraggebers zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

VIII. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografin und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung sowie der Freigabe nach Beendigung der Bearbeitungsmaßnahmen der Fotografin. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulationen ein neues Werk, so ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes werden zu Miturhebern im Sinne des § 8 UrhG.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Erteilung des Auftrages, Lichtbilder und sonstige Produkte der Fotografin digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten dauerhaft gekennzeichnet wird.

3. Es ist Verpflichtung des Auftraggebers, diese elektronische Kennzeichnung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig erkennbar bleibt. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, so schuldet er der Fotografin die nochmalige Zahlung des gesamten Honorars für diesen Auftrag, bei dem die Kennzeichnung unterblieben ist, auch wenn nur bei einzelnen Bildern die Kennzeichnung fehlt.

4. Sofern der Auftraggeber die Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt, versichert er gleichzeitig mit der Auftragserteilung, dass er dazu berechtigt ist. Bei Verstößen stellt der Auftraggeber die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen könnten.

V. Nutzung und Verbreitung

1. Will der Auftraggeber Lichtbilder oder sonstige Produkte der Fotografin im Internet, im Intranet, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern verbreiten, so ist dies nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber, die vor Verbreiterung zu schließen ist, zulässig.

2. Eine Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und im Intranet sowie auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopys geeignet sind, bedarf der Auftraggeber der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen der Fotografin, die er auf elektronischem Wege vorgenommen hat, bedürfen ebenfalls seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

4. Hat die Fotografin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Fotografin verändert werden.

5. Die Gefahr und die Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Datenonline und –offline liegen beim Auftraggeber, der die Art und Weise der Übermittlung bestimmen kann.

6. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen wurde, räumt der Auftraggeber der Fotografin das unwiderrufliche Recht ein, das im Rahmen des Auftrags entstandene Foto- und Bildmaterial oder sonstigen Leistungen, auszugsweise zu eigenen Werbezwecken zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten oder in ähnlicher Form zu nutzen. Die Erteilung dieses Nutzungsrechtes und die damit einhergehende Abtretung von Bildrechten erfolgt nur in soweit, wie der Auftraggeber dies aufgrund rechtlicher Bestimmung vermag und ohne das Rechte Dritter dadurch gestört werden. Wurde dieser Nutzung ausdrücklich und schriftlich widersprochen, so ist diese nur dann gültig, wenn der Auftraggeber den Widerspruch rechtzeitig (vor der Auftragsbestätigung) und handschriftlich im Original an die Fotografin erteilt hat. Der Nachweis hierüber fällt dem Auftraggeber zur Last.

IV. Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung nichtig oder ungültig sein, ist die Vereinbarung als Ganzes davon nicht berührt. In einem solchen Fall gilt eine gültige
Ersatzregelung als vereinbart, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt.

V. Schlussbestimmungen

1. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis der Sitz der Fotografin.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Homepage der Fotografin ebenso ins Internet gestellt, wie die jeweils gültigen Preislisten und sonstigen Beschreibungen und Beschränkungen. Im Zweifel ist die jeweils diejenige Fassung gültig, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ins Internet gestellt ist., was insbesondere für die Preisliste nebst Leistungsbeschreibung gilt.

Gaienhofen, 13.11.2014

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Fotografin Martina Bohner

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